Wie kann die Geldwäscherichtlinie in größeren Kanzleien umgesetzt werden?

Die neueste Geldwäscherichtline in Anwaltskanzleien umzusetzen ist organisatorisch manchmal ein komplexes Unterfangen, weiß Dr. Peter Berg.

Deutsche Anwälte haben bußgeldbewährte Auflagen zu erfüllen, die sich aus der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie seit dem 1.1.2020 der EU durch den nationalen Gesetzgeber ergeben. Sie müssen über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen.  So kollidiert die Umsetzung der eher strengen Umsetzungen durch den Gesetzgeber wie in Deutschland, Belgien und Luxemburg in vielen internationalen Kanzleien, die  wir beraten, mit eher „laschen“ Umsetzungen in UK oder US. Anstelle dem strengsten Ansatz zu folgen, wollen die an den Hauptstandorten in UK und US angesiedelten Zentral-Einheiten „ihren“ Ansatz beibehalten. Dennoch müssen sie den „strengeren“ Anforderungen nachkommen, damit deutsche Anwälte den Nachweis ausreichender Prüfung nach dem deutschen Gesetz führen können, wenn sie etwa in Transaktionen verantwortlich mitberaten. Der Zugriff auf die Datenbanken ist nur ein Aspekt, der geregelt sein muss, der manchmal hohe organisatorische Widerstände hervorruft.

Hier gibt es eine Reihe von organisatorischen Herausforderungen, die nur mit exakter Prozessgestaltung und deren Dokumentation zur Umsetzung gebracht werden können. So sind zum Beispiel die Datenbanken mit den Mandanten und den wirtschaftlichen Nutznießern oftmals in den Hauptstandorten internationaler Kanzleien angesiedelt, also in London oder New York etc..  Aber auch in mittelgroßen deutschen Kanzleien muss dieser Ablauf gut geregelt sein, um keine Meldepflichten zu versäumen.

Hier zahlt sich unser REAL TIME CHANGE Ansatz aus, und Dr. Peter Berg arbeitet hier mit Magic Circle und anderen Kanzleien als Prozessgestalter intensiv zusammen.

Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, wie hier ein gutes Prozessmanagement gelingt, freut sich Dr. Peter Berg über einen Anruf unter 004989 122816-12!

 



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